AnStABonn23-05-2008
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Schriftverkehr mit Staatsanwaltschaften Bonn und Hamburg

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Hans-Heinrich DIETER                                                                        Telefon:

Generalleutnant a. D.                                                                           Telefax:

                                                                                                         

 

                                                                                                         Freitag, 23. Mai 2008

 

 

Staatsanwaltschaft Bonn

Der Leitende Oberstaatsanwalt

Herrn XXX

Herbert-Rabius-Straße 3

 

53225 Bonn

 

 

 

 


Betr.:                   Dienstaufsichtsbeschwerde und weitere Akteneinsicht

Bezug:                  1. Meine Strafanzeige gegen Unbekannt, Az 554 UJs 17/06 P

                            2. Ermittlungsverfahren 555 Js 89/06 PA, Schreiben vom 29.04.2008

 

 

Sehr geehrter Herr Leitender Oberstaatsanwalt,

 

mit Bezug 2, bei mir eingegangen am 16.05.2008, hat der Staatsanwalt XXX mitgeteilt, dass er ein Ermittlungsverfahren gegen mich gemäß § 153 Absatz 1 StPO eingestellt hat.

Mit diesem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bonn erfahre ich erstmalig mit Nennung eines Tatvorwurfs und eines Aktenzeichens, dass gegen mich ermittelt wurde. Aus meiner Sicht ist das ein unglaublicher Vorgang, der mit unserem Rechtssystem nicht im Einklang sein kann.

 

Inzwischen weiß ich dies auch seit dem  14.05.2006 nach erster Akteneinsicht durch meinen Rechtsanwalt, aufgrund eines Vermerks der Staatsanwaltschaft Bonn, Az 555 Js 44/06 vom 20.02.2006 .

 

Bei meiner Vernehmung als Zeuge am 20.03.2006 hat Herr XXX mir gegenüber keinen Tatvorwurf gemacht, mir nicht zu erkennen gegeben, dass gegen mich ermittelt wird, und mich auch nicht zu dem mir erst jetzt bekannt gewordenen Tatvorwurf vernommen.

Auch die Mitteilung vom 23.05.2006 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht durch Weitergabe dieser Informationen durch mögliche Straftäter im BMVg oder auch im Bundestag an den Spiegel-Journalisten XXX (Az 554 UJs 17/06 P) enthält nur einen allgemeinen Hinweis auf weitere Ermittlungsverfahren wegen weiterer strafrechtlich relevanter Sachverhalte.

 

Ein solches Verhalten eines ermittelnden Staatsanwaltes und solche „Ermittlungen im Geheimen“ halte ich für skandalös.

 

Das Ergebnis der ersten Einsicht der Akte  555 Js 44/06 und der Beiakte 554 UJs 17/06 durch meinen Rechtsanwalt ist darüber hinaus mehr als enttäuschend. Aus der Akte geht m. E. eindeutig hervor, dass Herr XXX nicht hinreichend und angemessen ermittelt hat. Die fernmündliche Abfrage der Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechtes bei Herrn XXX und die Befragung eines einzigen Zeugen (XXX) außer dem Erstatter der Strafanzeige, sind wohl nicht geeignet, die angezeigten Straftatbestände aufzuklären. So hat es Herr XXX zum Beispiel versäumt, Staatssekretär Dr. XXX, General XXX, MdB XXX und MdB XXX und andere Tatverdächtige zu vernehmen.

 

Darüber hinaus sind Journalisten, die vertrauliche Informationen publizieren, nicht von einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen ausgenommen, insbesondere dann nicht, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Informant die Veröffentlichung der Dienstgeheimnisse bezweckt. Der die Dienstgeheimnisse weitergebende Straftäter hat Herrn XXX genutzt und der Jounalist XXX hat sich offensichtlich dafür nutzen lassen. Deswegen ist dem Spiegel-Journalisten XXX aus meiner Sicht unzweifelhaft Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen vorzuwerfen. Die Tatsache, dass Herr XXX Ermittlungen aufgrund solchen offenkundig rechtwidrigen Verhaltens überhaupt nicht angestellt hat, ist Zeugnis für unzureichende Wahrnehmung der Dienstpflichten.

 

Die Einstellung des Verfahrens 555 Js 44/06 P auf einer solch dürftigen Grundlage und nach solch unvollständigen Ermittlungen ist nicht sachgerecht und die Begründung, „weil die Nachforschungen nicht zur Ermittlung der Person des Informanten geführt haben“ dementsprechend sachlich falsch, weil keine angemessenen Nachforschungen aktenkundig angestellt wurden. Hier handelt es sich m. E. um dienstliches Fehlverhalten.

 

Da ich das Vertrauen in eine ordentliche Amtsführung des Herrn XXX – auch wegen der Ihnen bekannten Beeinträchtigungen meiner Persönlichkeitsrechte- verloren habe, bitte ich Sie, das dienstliche Verhalten des Herrn XXX im Zusammenhang mit den Verfahren 554 UJs 17/06 und 555 Js 89/06 PA zu prüfen und für Abhilfe zu sorgen.

 

Ich werde meinen Rechtsanwalt bitten, vollständige Einsicht auch der Ermittlungsakten 555 Js 88/06 und 555 Js 89/06 zu fordern, damit ich mir einen eigenen Eindruck von der Intensität, der Sorgfalt und der Vollständigkeit der Nachforschungen des Herrn XXX verschaffen kann, auch als Grundlage für die Abwägung möglicher weiterer rechtlicher Schritte.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

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