Innere Führung und Paragraph 50
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Innere Führung und § 50 Soldatengesetz - ein Widerspruch (13.03.2010)

 

Verteidigungsminister zu Guttenberg hat einen weiteren General unter Nutzung des § 50, Soldatengesetz entlassen. Es mag und wird Gründe geben, warum der Minister das Vertrauen in Brigadegeneral Dr. Henning Hars, der auch aktives SPD-Parteimitglied ist, verloren hat. Die Maßnahme wirft dennoch erneut grundsätzliche Fragen nach dem Sinn und der Berechtigung dieses Damoklesschwertes über den Köpfen der ca. 200 Generale und Admirale der Bundeswehr auf.

Im § 50 Soldatengesetz (SG) heißt es: „Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Brigadegeneral ... an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen.“

Diese Vorschrift ist in Anlehnung und im Sinne des § 36 Bundesbeamtengesetz formuliert. Der Zweck des § 50 SG liegt demnach darin, die Amtsführung der Generale in bestmöglicher Übereinstimmung mit der Regierungspolitik zu halten und dazu deren Amtsstellen jederzeit umbesetzen zu können. Die Amtsführung in diesen herausgehobenen Positionen soll die Politik der Regierung nicht nur nicht behindern, sondern aktiv unterstützen. Die Regierung soll also jederzeit politisches Vertrauen in die Generale der Bundeswehr haben.

Generale/Admirale – ggf. mit Ausnahme des Generalinspekteurs – sind aber, anders als politische Spitzenbeamte, nicht aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit in die jeweilige Verantwortung gestellt und schon deswegen nicht mit „politischen Beamten“ gleichzusetzen.

Generale sind außerdem – wie alle anderen Soldaten - auch den Vorschriften des Soldatengesetzes unterworfen. Die dort festgelegten Pflichten wie die Grundpflicht des Soldaten (§7), die Pflicht zum Eintreten für die demokratische Grundordnung (§8), die Pflicht zum Gehorsam (§11), die Auflagen zur politischen Betätigung (§15) und andere Vorschriften mehr binden auch und - aufgrund ihrer Pflichten (§10) als herausgehobene Vorgesetzte – besonders die Generale in eine treue, auch der politischen Führung gegenüber loyale Pflichterfüllung im Rahmen unserer demokratischen Rechtsordnung. Das macht den § 50 SG überflüssig.

Der § 50, Soldatengesetz  passt auch nicht zur Führungsphilosophie der Inneren Führung und ist nicht vereinbar mit unserem Verständnis vom Staatsbürger in Uniform. Denn für den Staatsbürger in Uniform gilt, dass seine Rechte nur in soweit eingeschränkt werden dürfen, wie es die Erfüllung des militärischen Auftrages unbedingt erfordert. Seine Meinung soll der Staatsbürger in Uniform offen und ehrlich unter Berücksichtigung der Auflagen des Soldatengesetzes sagen können. Ein militärisch Verantwortlicher, ein General, muss sogar im Sinne der Sache der Bundeswehr Probleme, Missstände oder Unzulänglichkeiten thematisieren.

Und der § 50 Soldatengesetz passt deswegen auch nicht zur aktuellen Verantwortung für die Bundeswehr im Einsatz, wo Teile der politisch Verantwortlichen die augenblicklichen militärischen Aufträge aus wahltaktischen und populistischen Gründen stark weich gezeichnet haben und immer noch weich zeichnen, sowie Ausrüstungsmängel aufgrund permanenter Unterfinanzierung kleinreden und wo der ehrliche und mutige Rat wirklicher Fachleute für die erfolgreiche und verlustarme Auftragserfüllung unserer Soldaten von großer Bedeutung ist. An diesem ehrlichen und mutigen Rat hat es zu Zeiten von Jung/Schneiderhan offensichtlich gefehlt. Das sollte sich ändern.

In solchen Zusammenhängen ist auch der Appell des Herrn Bundespräsidenten im Rahmen des 50-jährigen Jubiläums der Führungsakademie zu verstehen:

Die Soldatinnen und Soldaten erwarten von ihren militärischen Führern auch Klartext nach ´oben` und ´außen` hin zu den außen- und verteidigungspolitisch Verantwortlichen, hin zur Öffentlichkeit.“

Der § 50, Soldatengesetz hingegen macht ca. 200 Generale der Bundeswehr zu möglichen Geiseln von Ministereinschätzungen oder auch ( früher) Ministergefühlen und leistet so möglicherweise einem großräumigen „Duckmäusertum“ im Hinblick auf vorauseilenden Gehorsam und parteipolitisches Wohlverhalten Vorschub. Denn Generale, über denen ständig ein politisches Damoklesschwert hängt, werden dem nur allzu berechtigten Appell des Herrn Bundespräsidenten in der Regel nicht gerecht werden wollen oder können.

Der § 50 Soldatengesetz sollte abgeschafft oder zumindest so abgeändert werden, dass die Gefahr einer willkürlichen Nutzung nicht schon im Gesetz angelegt ist und das Gesetz nicht im Gegensatz zu unserer Führungsphilosophie "Innere Führung" steht.

(13.03.2010)

 

Lesen Sie dazu auch:  Diskussion Paragraph 50

 

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