Innere und aeussere Sicherheit
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Innere und äußere Sicherheit (28.11.2010)

 

Wenn die innere Sicherheit mehr als normal gefährdet scheint und die Polizeikräfte durch Einsatzforderungen und –verpflichtungen an den Rand der Belastbarkeit kommen, wird geradezu reflexartig und ritualisiert der Ruf nach dem Einsatz der Bundeswehr im Inneren laut.

Dabei wurde in Deutschland aufgrund geschichtlicher Erfahrung im Rahmen der Wiederbewaffnung ganz bewusst zwischen der Zuständigkeit für innere und äußere Sicherheit unterschieden und das so im Grundgesetz verankert.

Gemäß Zuständigkeit für innere oder äußere Sicherheit sind die jeweiligen Kräfte für die entsprechenden Aufgaben befähigt, ausgebildet, bewaffnet und ausgerüstet, sowie befugt, hoheitlich Gewalt anzuwenden. Deswegen ist die Bundeswehr auch nur befugt, gemäß Artikel 35 Grundgesetz, bei Naturkatastrophen und bei besonders schweren Unglücksfällen auf Anforderung eines Bundeslandes im Inneren zu unterstützen.

Was wollen also die Politiker mit dem sich wiederholenden Ruf nach Einsatz der Bundeswehr im Inneren zum Beispiel bei erhöhter Terrorgefahr erreichen? Sie sollten doch eigentlich sachkundig sein und deswegen wissen, dass der Verteidigungsminister Forderungen nach dem Einsatz von Soldaten als „Hilfspolizei“ oder zur „Abschreckung ohne Befugnisse“ eine klare Absage nicht nur erteilt, sondern sogar erteilen muss: „Wir haben eine bestehende Gesetzeslage, wir haben eine bestehende Verfassungslage.“ (siehe auch http://www.md-office-compact.de/EinsatzderBundeswehrimInneren.htm )

Der Ruf von Länder-Innenministern, die in den letzten Jahren ihre Polizeikräfte abgebaut haben, die durch akute starke Belastungen wie Gorleben und Stuttgart 21 ihre Polizeikräfte stark und teilweise über Gebühr fordern und die nun auch noch mit verstärkter Polizeipräsenz den Bürgern bei erhöhter Terrorgefahr Sicherheitsgefühl geben sollen, nach Einsatz der Bundeswehr im Inneren, mag für die Bürger verständlich sein. Solch wiederholtes Rufen, nur des Rufens oder der Aktion wegen, ist aber überflüssig und erfolglos. Gefordert ist vielmehr schon lange intensive politische Arbeit, die zu konkreten Ergebnissen und Entscheidungen führt.

Die Grenzen zwischen innerer und äußerer Sicherheit verschwimmen schon seit Beendigung des kalten Krieges und vernetzte Bekämpfung von Kriminalität und Terror sind immer dringender geboten. Die Lockerung oder Aufhebung der Trennung von Zuständigkeiten für innere und äußere Sicherheit in Deutschland muss aber intensiv durchdacht, dann ggf. eindeutig gesetzlich geregelt und danach auch mit entsprechenden Fähigkeiten und hoheitlichen Befugnissen unterlegt werden. Da sind noch lange Wege zu gehen.

Es muss zunächst einmal die Frage beantwortet werden, wer denn im Rahmen einer zukünftig möglicherweise vernetzten Gewährleistung von deutschen Sicherheitsinteressen welche Fähigkeiten aufgrund von Ausbildung, Ausrüstung und Bewaffnung am besten einbringen kann und deswegen zuständig sein sollte, wer wen in welchem Umfang unterstützen können sollte und wer über zukünftig erforderliche Fähigkeiten verfügen sollte. So könnte ein Konzept zukünftig vernetzt zu gewährleistender Sicherheit in Deutschland entstehen, das dann Grundlage für eine Änderung der Verfassung und die Erarbeitung entsprechender Gesetze ist. Die dazu erforderlichen politischen Mehrheiten müssen durch intensive und auch öffentliche Diskussion gewonnen werden.

Auf der Grundlage der Verfassung, eindeutiger Gesetze, klarer Regelungen und Zuständigkeiten, würde die Bundeswehr zukünftig ihre Fähigkeiten in ein „System vernetzter Sicherheit“ mit Gewinn für alle einbringen können, nicht als „Hilfspolizei“, sondern als befugter und zuständiger Partner. Gut wäre es, wenn solche zu fordernden Fähigkeiten bei den Strukturüberlegungen im Rahmen der Bundeswehrreform berücksichtigt werden könnten. Aber auch in diesem Zusammenhang müssen die verantwortlichen Politiker ihre Aufgaben noch machen.

(28.11.2010)

 

 

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