Juristerei
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Juristerei und „gefühltes Recht“

 

Wenn ich als Soldat ein disziplinargerichtliches Verfahren, ein sogenanntes „Selbstreinigungsverfahren“, gegen mich selbst anstrenge, dann glaube ich, dass ich nichts Unrechtes getan habe und Recht bekomme.

 

Recht bekommen ist natürlich nicht einfach, denn es gibt ja immer unterschiedliche Rechtsauffassungen. Und Juristen, habe ich mir sagen lassen, vertreten die jeweilige Rechtsauffassung dessen, der sie bezahlt. Und es gibt immer mindestens zwei Meinungen und starke gegensätzliche Interessen.

 

Darüber hinaus muss man noch an den richtigen Senat geraten. Und spätestens seit dem „Pfaff-Urteil“ wird die Urteilsfähigkeit des 2. Wehrdienstsenates des Bundesverwaltungsgerichts von vielen Soldaten bezweifelt und Juristen im BMVg sehen sich, zum Teil, wohl nicht in der Lage, die gängige Rechtsauffassung dieses Senates richtig einzuschätzen. Wenn man also mit seinem Verfahren an diesen Senat gerät, dann muss man im Glauben stark sein.

 

Die Stellungnahmen gehen hin und her, aber zwischendurch stellt einer der Richter Fragen, die Problembewusstsein zu signalisieren scheinen. Glaube und Hoffnung.

 

Das Stellungnahmengefecht zieht sich quälend dahin. Es gibt Gerüchte, dass es eine mündliche Verhandlung in großer Besetzung, also mit Soldaten als ehrenamtliche Richter, gibt. Genaue Auskunft gibt es aber nicht und die Frage meines Rechtsanwaltes, wann denn nun die Verhandlung stattfände, wird am 2. April von der Geschäftsstelle des 2. Wehrdienstsenates dahingehend beantwortet, dass noch kein Entscheidungstermin ansteht.

Am 4. April 2007 wird dann – offensichtlich unter großem Druck, von wem auch immer erzeugt – in nichtöffentlicher Sitzung, ohne Beteiligung ehrenamtlicher militärischer Richter, beschlossen, meinen Antrag auf Feststellung, dass kein Dienstvergehen vorliegt, zurückgewiesen; zunächst noch ohne Begründung. Frohe Ostern!

 

Die Richter haben meines Erachtens offensichtlich eine mündliche Verhandlung gescheut. Sie bleiben offenbar lieber für mich gesichtslos und tauschen im kleinen Zirkel unbeobachtet ihre juristische Meinung aus, als dem Antragsteller in die Augen zu schauen und sich den Argumenten, auch der Soldaten als ehrenamtliche Richter, auszusetzen. Dabei zeigt die Begründung des Beschlusses, die am 25. April 2007 endlich vorliegt, dass sie von Soldaten einiges hätten lernen können. Das einzig Positive an diesem, meines Erachtens insgesamt fehlgehenden, Beschluss ist, dass das Gericht lediglich einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht feststellt und so die gebündelten, an „juristischen Haaren“ herbeigezogenen, vermeintlich schwerwiegenden Pflichtverletzungen, ggf. sogar mit strafrechtlichem Charakter, die der Minister glaubte feststellen zu müssen, nicht annähernd bestätigt. Nicht nur aus meiner Sicht ist das eine schallende juristische Ohrfeige für den Minister und seine juristischen Ratgeber.

 

Wenn man der Auffassung ist, dass man Recht hat, dann stirbt die Hoffnung zuletzt. Nun ist sie in der Disziplinarsache zu begraben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde des GenLt a.D. Ruwe gegen den ihn betreffenden Beschluss hat Erfolg und wirkt sich auch auf das mich betreffende Urteil aus.

 

Und wenn dann, offenbar auf Grund einer fehlerhaften – oder gar bewusst irreführenden? – Aussage eines Pressesprechers des Bundesverwaltungs-gerichtes, am 27.04.2007 die Schlagzeile „Jung entließ Generäle zu Recht“ in der FAZ zu lesen ist, wir also erneut an den Pranger gestellt werden, obwohl ja dieses Gericht lediglich festgestellt hat, dass ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vorliegt und das Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht Köln, in dem erst festgestellt werden soll, ob die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach  § 50 Soldatengesetz gerecht und richtig war, doch noch anhängig ist, dann drängen sich rabenschwarze Gedanken hinsichtlich einer „gelungenen Zusammenarbeit“ auf.

 

Aber, man ist so schuldig wie man sich fühlt. Andererseits stimmt auch, dass man sich auch so richtig „ausgeliefert“ fühlen kann.

 

(28.05.2007)

 

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