Plaedoyer
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Plädoyer vor Verwaltungsgericht Köln am 21.12.2007
(Stand 20.12.2007)

 

( Anrede )

Ich danke Ihnen,dass ich mich als Kläger auch persönlich zur Sache äußern kann.

Es ist bereits fast alles vorgetragen, ich kann mich deswegen kurz fassen. Es ist allerdings erstaunlich und erschreckend für mich, wie wenig unsere gut begründeten Argumente im Sachbericht der Berichterstatterin bisher berücksichtigt wurden.

Sie orientieren sich offensichtlich sehr stark an Ihrem Beschluss im Eilverfahren vom 02.Juni 2006. Dabei liegen doch für die Behandlung in der Hauptsache , schon aufgrund der zunehmenden Verfügbarkeit wichtiger Unterlagen, viele weitergehende Erkenntnisse vor. Und ich möchte anfügen: es  macht  mich schon betroffen, dass mir trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung durch die Beklagte ein vollständiges rechtliches Gehör rechtswidrig verwehrt wurde und auch dieses Gericht im Eilverfahren vor einem solchen Hintergrund entschieden hat.

Sie haben sich damals nach nur summarischer Prüfung sehr weitgehend festgelegt. Da es nunmehr bei der Beurteilung des pflichtgemäßen Ermessens und der willkürfreien Entscheidung des Bundespräsidenten sehr stark auch auf die Berücksichtigung der Rahmenbedingungen und Umstände der Entscheidungsfindung ankommt, hoffe ich sehr, dass das Gericht die Kraft findet, sich von seinem Beschluss vom 02.Juni 2006 zu lösen.

Da heute auch ehrenamtliche Richter einbezogen sind, möchte ich ganz kurz darstellen, was dem Rechtsstreit zugrunde liegt.

Ich habe im Oktober 2005 im Zusammenhang mit Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft des mir unterstellten SKA in meiner Eigenschaft als übergeordnete Einleitungsbehörde einen mir dienstlich vorgelegten Vermerk, auch den Sohn des GenLt Ruwe betreffend, an den damaligen Stellvertreter des Inspekteur Heer mit der Bitte weitergegeben, ein Gespräch mit seinem Sohn zu führen und positiv auf ihn einzuwirken.Ich wollte mir als Vorgesetzter außerdem in der Sache einen eigenen Eindruck von diesem offensichtlich verschleppten und unzureichend geführtenVerfahren verschaffen (audiatur et altera pars), auch weil die Entscheidung zu treffen war, ob in dieser Sache eine Leitungsvorlage zu machen sei. Darüber hinaus ging es mir auch darum, das Verfahren im Sinne aller Beteiligten zu beschleunigen.

Ich war also dienstlich befasst, ich war befugt, mit dem mir dienstlich überlassenen Schreiben nach dienstlichen Gutdünken zu verfahren, und ich habe das Schreiben zu dienstlichen Zwecken an den StvInspHeer weitergeleitet.Diese Maßnahme hat sich, wie dokumentiert, mehrfach dienstlich ausgewirkt, denn ich habe am 24.10.2005 einen aufschlussreichen Bericht von GenLt Ruwe über das Gespräch mit seinem Sohn erhalten, der auch dazu beigetragen hat, dass -  in Absprache mit dem dienstlich in den gesamten Vorgang einbezogenen GenInsp -  keine Leitungsvorlage gemacht wurde und ich den AC SKA dringend angewiesen habe, dieses verschleppte Verfahren nun zügig voranbringen zu lassen. Ich habe außerdem das Einsetzen einer Ermittlungs-Taskforce angeboten, was vom Streitkräfteamt abgelehnt wurde.

Ich handelte also nicht unbefugt, ich handelte nicht – wie unterstellt – „ausschließlich zu privaten Zwecken“ und auch nicht aus persönlicher, sondern auschließlich aus dienstlicher Betroffenheit. Auch meine kameradschaftliche Handlungsweise ist dienstlich durch den § 12 SG begründet. Handelt so ein „kungelnder“ General?

Diese dienstliche Handlungsweise , die auch der dienstlich einbezogene GenInsp offensichtlich nicht als Dienstvergehen gewertet und der er sicher keine strafrechtliche Relevanz zugemessen hat, nimmt nun die Personalabteilung zum Anlass, ohne beauftragt zu sein, disziplinare Ermittlungen gegen die Generale Dieter und Ruwe anzustellen und zwar ohne dass die Betroffenen davon wussten.

Das Bild der „kungelnden Generale, die rechtsradikalen Sohn schützen“ wurde dabei von der Personalabteilung vorsätzlich und wider besseres Wissen und offensichtlich in der bösen Absicht gezeichnet, den Minister zu einer ins Auge gefassten Entscheidung zu drängen.

Dem noch unerfahrenen Minister wurde aufgezeigt, dass er ein disziplinargerichtliches Verfahren , eine mögliche Abgabe an die Staatsanwaltschaft und negative Auswirkungen in den Medien dadurch vermeiden könnte, wenn er das „Vertrauen“ verlöre und die Generale in den einstweiligen Ruhestand nach § 50 SG schicken ließe. Es heißt dazu in der Entscheidungsvorlage vom 28.12.2005 : „Der...Verdacht erheblicher Dienstpflichtverletzungen vermag hinreichend zu begründen, dass Ihr Vertrauen als höchster Disziplinarvorgesetzter und oberste einleitungsbehörde der Bundeswehr in die Betroffenen ganz erheblich beeinträchtigt ist.“

Bei diesem vorgeschobenen Vertrauensverlust des Ministers handelt es sich also nicht um ein möglicherweise eingeschränktes Vertrauen dahingehend, dass eine wirkungsvolle Zusammenarbeit im Sinne der vom Minister verfolgten Politik nicht gewährleistet sei. Das wird man mir nicht vorwerfen können und hat man mir nicht vorgeworfen. Das aber ist das juristische Rational des § 50 SG und des § 36 BBG, deswegen wird der § 50 SG hier auch missbräuchlich, z.B. zur Vermeidung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens, genutzt.

Dem  neuen und noch auf Beratung stark angewiesenen Minister wird außerdem schmackhaft gemacht, dass im Falle der Nutzung § 50 „auf ein sofort wirksames, entschiedenes und auch hartes Vorgehen gegen beide Soldaten verwiesen werden“ könnte. Das alles hat mit der Idee des § 50 SG nichts zu tun. Schlimmer noch, wenn die Generalität auch zukünftig einer solchen „Willkür des Vertrauensverlustes“ durch den Minister ausgesetzt würde .-. wo es dann reicht, dass der Minister sagt, dass er das Vertrauen verloren hat und der Bundespräsident ihm glaubt, ja glauben muss, weil er keine eigenen Recherchen anstellt -   hätte das gravierende Auswirkungen auf die Verantwortungs- und Führungskultur der Streitkräfte. Großflächiges Duckmäusertum und weitgehend stromlinienförmig angepasstes Verhalten sind dann nicht auszuschließen. Und mit der Führungsphilosophie der Inneren Führung passt das ohnehin alles nicht zusammen.

Durch die rechtswidrige Information des Wehrbeauftragten der Bundeswehr und der Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses und auch anderer Parlamentarier, wohl durch Sts Dr. Wichert, und durch das Durchstechen von Personalinformationen an Medien, wurde  dann offensichtlich ganz gezielt eine Zwangslage für den Minister geschaffen, die ihm keine andere Möglichkeit ließ, als ein von PSZ I7 verfassten Entwurf eines Schreibens an den Bundespräsidenten zu zeichnen.

Dieses Schreiben an den Bundespräsidenten stellt – wie eindeutig aufgezeigt - die Ereignisse und Sachverhalte vielfach falsch und fehlerhaft dar. Auf dieser falschen Grundlage konnte der Bundespräsident überhaupt nicht pflichtgemäß ermessen. So wurde der Bundespräsident durch einen „vorgeschobenen Vertrauensverlust“, falsche Angaben des Ministers und nicht wirklich mögliches pflichtgemäßes Ermessen gutgläubig zur missbräuchlichen Nutzung des § 50 SG veranlasst. Oder anders ausgedrückt: Der Bundespräsident hat keine eigenen Recherchen angestellt und hatte also keine andere Grundlage für seine Entscheidung als diese falsche und fehlerhafte Darstellung des Ministers, die im persönlichen Gespräch lediglich wiederholt aber nicht ergänzt wurde. Die Folge ist ein fehlerhaftes pflichtgemäßes Ermessen des Bundespräsidenten.

Was bedeutet real eine solche missbräuchliche Nutzung des § 50 für den Betroffenen?

Ich wurde überfallartig, ohne dass der Minister als mein direkter Vorgesetzter mit mir in der Sache gesprochen hätte aus einem sehr erfolgreichen und erfüllenden Berufsleben herausgerissen. Ich darf meinen Beruf in verhältnismäßig jungen Jahren nicht mehr ausüben.

Nach fast 40 Jahren treuen Dienens wurde ich vom Hof gejagt wie ein Eierdieb, ohne dass ich mich von meinen Mitarbeitern gebührend verabschieden konnte, immerhin war ich für 78000  Soldaten und zivile Mitarbeiter der Bundeswehr verantwortlich. Diese Verantwortung habe ich im übrigen gerne getragen und würde ich, auch im Sinne der Steuerzahler, gerne weitergetragen haben.

Ich wurde mit meiner Familie an den Pranger gestellt und der Minister wie auch der Generalinspekteur haben nichts unternommen,um diese Prangersituation zu beenden. Im Gegenteil hat der Minister diese Situation dadurch verschärft, dass er mehrfach öffentlich gesagt, hat mein Verbleib im aktiven Dienst würde der Bundeswehr schaden, außerdem hat er mich und mein Verhalten wider besseres Wissen kriminalisiert, indem er behauptet hat, er habe mich vor dem Kadi retten müssen. Das ist eine ziemlich billige Art der Entschuldigung für einen Juristen, der Minister werden durfte.

Meine Reputation als Offizier hat bei all denen zwangsläufig gelitten, die keine vollständigen Informationen über diesen nicht einfach zu verstehenden Fall haben.

Gegenüber diesen ideellen Schäden ist der Klagewert dieses Verfahrens mit 54000 € ohnehin sehr gering angesetzt.

( In Auszügen  bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgetragen )

 

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