RichterGnadenlos
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„Richter Gnadenlos“

 

Der Begriff ist schon missverständlich, denn ein Richter soll ja Recht sprechen, Gnade ist dem Bundespräsidenten vorbehalten.

 

Die große Mehrheit verantwortungsbewusster Bürger ist sicher auch froh, dass die mit dem Begriff belegte Episode verhältnismäßig schnell ein politisches Ende gefunden hat. Irrungen und Wirrungen sind nichts Ungewöhnliches im derzeitigen politischen Geschäft.

Abseits des politisch besetzten Begriffs gibt es allerdings Personen im Richteramt, die durchaus in den allgemeinen begrifflichen Rahmen zu passen scheinen.

 

In Verwaltungsgerichtsverfahren sieht man sie nicht, sie lassen sich nicht in die Augen schauen, sie sind gesichtslos.

 

Richter des Verwaltungsgerichts Köln haben in einem Eilverfahren nach kursorischer Prüfung des Sachverhaltes meinen Antrag, die sofortige Vollziehung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mit Beschluss vom 2. Juni 2006 abgelehnt und u. a. begründet:

„Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers in den einstweiligen Ruhestand bestehen nicht. Insbesondere ist es unschädlich, dass der Antragsteller vor seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht angehört und die Maßnahme ihm gegenüber... auch nicht begründet worden ist.“

Die Richter weisen auf den weiten Ermessensspielraum des Bundespräsidenten im Zusammenhang mit der Anwendung des § 50 Soldatengesetz hin und sagen sogar „Der zugrundeliegende Sachverhalt muss also nicht aufgrund tatsächlicher Umstände feststehen“.  Es reicht also, dass der Minister zum Ausdruck bringt, dass er das Vertrauen verloren hat.

Pflichtgemäßes Ermessen des Bundespräsidenten beschränkt sich dann im Kern darauf, dass der Bundespräsident dem Minister glaubt oder nicht. Da ist die Grenze zur Willkür nur schwer auszumachen.

Immerhin sagt das Gericht auch „Die Maßnahme stellt keine Disqualifizierung des Soldaten dar, sie ist ausschließlich eine dienstrechtliche Maßnahme im Interesse der politischen Führung.“

Die Rahmenbedingungen der Entscheidungsfindung des Bundespräsidenten bleiben aber in der Begründung m.E.  „sträflich“ unberücksichtigt.

Außerdem hat das Gericht es zugelassen, dass das Entscheidungsdokument für den Minister vom 28.12.2005 vom BMVg nicht im Original mit Entscheidungs- und Beratungsvermerken vorgelegt wurde und so auf der Grundlage unvollständiger Unterlagen entschieden. Nicht „gnadenlos“, aber auch nicht vollständig sachorientiert.

 

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am 19.September 2006 mit einer sehr langen, im Ton scharfen und aggressiven Begründung, zurückgewiesen, die letztenendes geeignet ist, das Hauptsacheverfahren zu beeinflussen. Dabei war lediglich eine Beschwerde gegen den Beschluss in einem Eilverfahren zu bescheiden. Die „scharfen“ Richter greifen mit ihren „Urteilen“ nach kursorischer Prüfung anmaßend dem Hauptverfahren vor. Wie soll das für die Hauptsache zuständige nachgeordnete Verwaltungsgericht Köln noch frei und ausschließlich an der Sache orientiert entscheiden, wenn das OVG jeden möglichen Zweifel versucht zu eliminieren. In“dubio pro reo“ kann man dann vergessen. Nicht „gnadenlos“ aber arrogant, anmaßend und menschliche Aspekte weitgehend außer Acht lassend.

 

Das von mir - als Ersatz für das durch den Minister abgelehnte "Selbstreinigungsverfahren" - beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) angestrengte Disziplinarverfahren zieht sich seit dem 29.Mai 2006 hin.

Am 2. April 2007 teilt mir mein Rechtsanwalt mit, dass seine Nachfrage beim BVerwG ergeben habe, dass in meiner Sache noch kein Entscheidungstermin ansteht.

Am 4. April 2007 erhalte ich dann per Fax von meinem Rechtsanwalt die Kopie des Beschlusses des 2. Wehrdienstsenates des BVerwG vom 04.04.2007. Demnach weist der Senat in kleiner Besetzung den Antrag vom 29.05.2006 auf Feststellung, dass kein Dienstvergehen vorliegt, zurück. Im Anschreiben heißt es: „Eine Ausfertigung dieser Entscheidung mit Gründen wird Ihnen demnächst zugestellt.“

 

Warum plötzlich diese Eile, warum wurden keine Soldaten, die gegebenenfalls Verständnis für kameradschaftliches und fürsorgliches Verhalten haben,  als ehrenamtliche Richter hinzugezogen?

Warum verhagelt der Senat dem Antragsteller und seiner Familie Ostern und lässt mit der Begründung auf sich warten? Möglicherweise kommt ja die Rechnung für die Kosten des Verfahrens vor der Begründung.

 

Nicht „gnadenlos“ aber auch nicht sehr menschenfreundlich!

 

(14. April 2007)

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