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 Staatsanwaltschaft Bonn - überarbeitet, unwillig, überfordert?

 

Ein Call-Center hat sich, Zeitungsmeldungen zur Folge, illegal Zugriff auf Datenbanken der Telekom verschafft und Daten davon offensichtlich an Dritte weiterverkauft.

„Die Deutsche Telekom ist offenbar Opfer hoch krimineller Machenschaften“, sagt der Unternehmenssprecher. Das ist für mich als Telekom-Kunde durchaus alarmierend.

Auf jeden Fall würde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, sagt der Sprecher weiter. In diesem Fall wäre ja die Staatsanwaltschaft Bonn zuständig. Das allerdings verstärkt bei mir aufgrund meiner überaus negativen Erfahrungen mit diesen Damen und Herren die Alarmstimmung erheblich.

Denn folgendes, nur in Teilen fiktives Szenario ist vorstellbar:

Der Leitende Oberstaatsanwalt übergibt den Telekom-Fall einem Staatsanwalt mit längerer Dienstzeit. Der stellt mit wenigen kundigen Blicken in die Unterlagen fest, dass da richtig Arbeit auf ihn zukommt. Das hat dieser Staatsanwalt nicht so gerne – wie schon im „Fall Dieter/Ruwe“ eindeutig unter Beweis gestellt.

Er kommt zu der schnellen Überzeugung: „Bezüglich der ... vorgetragenen Sachverhalte wären zur weiteren Sachaufklärung im Hinblick auf die Feststellung einer Tatbestandsmäßigkeit gemäß ...§§...zahl- und umfangreiche Ermittlungshandlungen erforderlich.“ Dazu sieht sich dieser Staatsanwalt nicht in der Lage und legt die Unterlagen zunächst einmal unter den Stapel.

Nach einer Schamfrist stellt er das Ermittlungsverfahren - ohne wirkliche Ermittlungen - mit dem Hinweis ein, dass es „u.a. wegen der Vielzahl der ... in Betracht kommenden Personen keine Ansatzpunkte für erfolgversprechende Ermittlungen“ gab.

Die vielen Beschwerden aufgebrachter Telekom-Kunden bescheidet der Leitende Oberstaatsanwalt mit einem lapidaren „Formschreiben“: „Ich habe Ihr Vorbringen geprüft, sehe jedoch zu Maßnahmen keinen Anlass.“

Warum sollte auch die Staatsanwaltschaft ihren Pflichten gemäß ermitteln, wo doch die bundesdeutschen Datenschützer die Entwicklung total verschlafen zu haben scheinen und die nicht erlaubte Weitergabe von persönlichen Daten zu Werbezwecken aufgrund von Gesetzeslücken in der Regel nicht einmal mit einem Bußgeld geahndet wird. Also muss die Staatsanwaltschaft ja wohl von etwaiger „geringer Schuld“ ausgehen können und darf doch sicher bis auf weiteres unterstellen: „Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht in diesem Falle nicht.“

Wenn es real nicht so traurig wäre, müsste man über eine solche Geschichte lachen!

(siehe auch: Staatsanwaltschaften, Vertreter der Anklage; die Schreiben, aus denen ich zitiert habe, können unter Hintergrundinformation, Dokumentation, Schriftverkehr mit Staatsanwaltschaften eingesehen werden.)

(20. August 2008)

 

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