Vertreter der Anklage
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Staatsanwaltschaften, Vertreter der Anklage

 

Staatsanwälte sind nichtrichterliche Beamte, die Straftatbestände auf Grund des Legalitätsprinzips oder einer Strafanzeige erforschen und einer Entscheidung zuführen. Das Ergebnis: Einstellen der Ermittlungen oder Strafverfahren.

Im Hauptverfahren vertreten sie die Anklage, wobei sie allerdings gehalten sind, nicht nur belastende, sondern auch entlastende Aspekte einzubringen.

Staatsanwaltschaften werden für objektive juristische Behörden gehalten und als unbescholtener Staatsbürger hat man Vertrauen in diese Beamten.

Mit solchem Grundvertrauen erstatte ich im Januar 2006 „Strafanzeige gegen Unbekannt“, weil mir nicht bekannte Straftäter aus dem Bundesministerium der Verteidigung - eventuell auch mit dem Umweg über den Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages - mich betreffende Dienstgeheimnisse an die Redaktion des „Spiegel“ mit dem Ziel der Veröffentlichung weitergegeben haben.

Der bekannte Redakteur für sicherheitspolitische Fragen beim Spiegel, Herr S., hat mich daraufhin sicher nicht gerade ungern an den Pranger gestellt, denn ich habe ihn 2004 bei der Eröffnung des Presse-Informations-Zentrums des Einsatzführungskommandos in Potsdam öffentlich für die von ihm zu verantwortende Berichterstattung über den Einsatz der Bundeswehr bei den Märzunruhen 2004 im Kosovo unter der Überschrift „Die Hasen vom Amselfeld“ kritisiert.

Die Staatsanwaltschaft nimmt die Ermittlungen formal auf und vernimmt mich am 20.03.2006 als Zeuge. Da ich keine ggf. falschen Beschuldigungen aussprechen wollte, habe ich den Kreis der in Frage kommenden Straftäter nicht eingegrenzt und konkretisiert, deswegen ja auch „Strafanzeige gegen Unbekannt“.

Hoffnungen auf konkrete Ermittlungsergebnisse macht mir der etwas behäbig wirkende Staatsanwalt allerdings nicht. Er macht nicht den Eindruck eines Staatsanwalts, der alles daran setzt, Straftäter zu ermitteln, er vermittelt eher das Gefühl, dass ihm die Angelegenheit insgesamt sehr lästig ist. Er ist ganz einfach nicht annähernd der Typ des bissigen Strafverfolgers, den wir aus dem Fernsehen kennen.

Dann wird es sehr still um die Sache, bis die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass sie das aufgrund meiner Strafanzeige eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt hat, - „soweit es sich auf Vorwürfe der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheim-haltungspflicht u. a. durch Weitergabe von Informationen an den Journalisten S. des Nachrichtenmagazins ´Der Spiegel´“ bezieht, „weil die Nachforschungen nicht zur Ermittlung der Person des Informanten geführt haben“.

Inzwischen weiß ich durch Akteneinsicht, dass der Staatsanwalt überhaupt nicht hinreichend und angemessen ermittelt hat. Denn die fernmündliche Abfrage der Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechtes beim Journalisten S. und die Vernehmung eines einzigen - vergleichsweise unwichtigen - Zeugen, außer dem Erstatter der Strafanzeige, sind ja wohl nicht geeignet, die angezeigten Straftatbestände aufzuklären.

In seinem Schreiben an meinen Rechtsanwalt sagt dazu der „Staatsanwalt als Gruppenleiter“ (klingt wie eine Position nach dem Peterprinzip): „Bei dieser Sachlage sind keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine bestimmte Person als Informanten hinweisen. Aus diesem Grund ergeben sich auch keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze aus einer Befragung der von Ihrem Mandanten [GenLt a. D. Dieter] genannten umfangreichen Personengruppe.“

Ob der „kleine“ Staatsanwalt nun aus Faulheit, Feigheit oder aufgrund höherer Anweisung die von mir benannten „großen Tiere“ und möglichen Straftäter aus der Politik und der politischen Beamtenschaft nicht vernommen hat, sei dahingestellt. Tatsache ist, dass er es versäumt hat, z.B. den Verteidigungsminister, den beamteten Staatssekretär, den Generalinspekteur, die Vorsitzende des Verteidigungsausschusses und den verteidigungspolitischen Sprecher der SPD-Fraktion und andere als Tatverdächtige zu vernehmen und so seiner Pflicht zu wirklich erfolgversprechenden Ermittlungen gar nicht erst nachgekommen ist. Solches , aus meiner Sicht, dienstliches Fehlverhalten und solche Pflichtvergessenheit leisten einen sehr starken Beitrag zur Beamtenverdrossenheit.

Darüber hinaus sind übrigens Journalisten, die vertrauliche Informationen publizieren, nicht von einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen ausgenommen; insbesondere, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Informant die Veröffentlichung der Dienstgeheimnisse bezweckt. Der unbekannte Straftäter aus dem Ministerium oder aus dem Bundestag hat den Journalisten natürlich mit dem Ziel der Veröffentlichung informiert und der Herr Journalist hat sich sicher ziemlich gerne nutzen lassen.  Meines Erachtens ist dem Spiegel-Journalist S. deswegen unzweifelhaft solche Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen vorzuwerfen. Die Tatsache, dass der zuständige Staatsanwalt entsprechende Ermittlungen überhaupt nicht angestrengt hat, verstärkt meinen Vertrauensverlust hinsichtlich einer verantwortungs-bewussten Wahrnehmung der Dienstpflicht.

Zusätzlich wurde mir dann mitgeteilt, dass sich aus meiner Strafanzeige der Anfangsverdacht bezüglich weiterer strafrechtlich relevanter Sachverhalte ergibt und entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind.

Ein solches Ermittlungsverfahren wurde abgetrennt  und zuständigkeits-halber an die Staatsanwaltschaft Hamburg übergeben.

Die Einsicht der Ermittlungsakte durch den Betroffenen ergab dann, dass sich mehrere Kopien, mich betreffender Schriftstücke, wie z. B. mein Schreiben an den Bundespräsidenten, an den Verteidigungsminister und an den Generalinspekteur sowie meine Klageerhebung beim Verwaltungs-gericht Köln, die mit dem abgetrennten Verfahren in keinem sachlichen Zusammenhang stehen, in dieser Akte zur freien Einsicht Dritter befinden.

Das ist ungeheuerlich und deswegen wende ich mich wegen der Beeinträchtigung meiner Persönlichkeitsrechte und Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz an die betreffenden Staatsanwaltschaften Bonn und Hamburg mit der Bitte um Abhilfe.

Daraus entwickelt sich dann ein unerfreulicher und unappetitlicher Schriftverkehr mit den abwiegelnden und fadenscheinig begründenden Staatsanwaltschaften. Dem folgen Dienstaufsichtsbeschwerden, die dem bekannten Dreiklang „formlos, fristlos, fruchtlos“ entsprechend beschieden werden. Die Einschaltung der Datenschutzbeauftragten ist ebenfalls erfolglos und so muss ich nach dem Gewinnen intensiver Eindrücke von der teilweise erbärmlichen Dienstauffassung und Leistungsfähigkeit juristischer Beamter unterschiedlicher Institutionen sowie auf unterschiedlicher Verantwortungsebene mit der Beeinträchtigung meiner Persönlichkeitsrechte weiter leben.

(Der Schriftverkehr ist unter Hintergrundinformationen, Dokumentation, teilweise auf Anfrage, einsehbar.)

Unverständlich ist für mich insgesamt in diesem Zusammenhang, warum die Staatsanwaltschaften Bonn und Hamburg nicht die menschliche Größe aufbringen und schlicht – und wohl wahrheitsgemäß – feststellen, dass bei der Weitergabe von Akten Bürofehler unterlaufen sind, die im Sinne des Schutzes meines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung korrigiert werden. Damit wäre ich zufrieden gewesen. Denn Staatsanwälte sind auch Menschen und Fehler passieren. Arrogantes Abwiegeln allerdings fördert Beamtenverdrossenheit.

Dann wird es noch ungeheuerlicher. Mit Schreiben vom 29.04.2008 teilt mir die Staatsanwaltschaft Bonn mit, dass sie ein Ermittlungsverfahren gegen mich gemäß § 153 Absatz 1 StPO eingestellt hat. Mit diesem Schreiben erfahre ich erstmalig mit Nennung eines Tatvorwurfs und eines Aktenzeichens, dass aufgrund meiner eigenen Strafanzeige auch gegen mich ermittelt wurde. Auch bei meiner Vernehmung als Zeuge am 20.03.2006 hat der Staatsanwalt mir gegenüber keinen Tatvorwurf gemacht, mir nicht zu erkennen gegeben, dass gegen mich ermittelt wird, und mich auch nicht zu dem mir erst jetzt bekannt gewordenen Tatvorwurf vernommen. Aus meiner Sicht ist ein solches Verhalten eines ermittelnden Staatsanwaltes unglaublich und kann mit unserem Rechtssystem nicht im Einklang sein .

Ein Gutes hat diese Entwicklung, denn die Einstellung solcher Ermittlungen gegen mich sind nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2007 eine erneute schallende juristische Ohrfeige für den Verteidigungsminister und den Generalinspekteur, die ihr unsägliches Verhalten damals in der Öffentlichkeit durch die verleumderische Aussage zu entschuldigen versuchten, die Weitergabe von Informationen durch mich an GenLt Ruwe habe erhebliche strafrechtliche Relevanz und man habe mich vor dem „Kadi“ bewahren wollen.

Den Sachstand der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den beamteten Staatssekretär und gegen den Generalinspekteur sowie gegen andere mögliche Straftäter aus dem BMVg kenne ich derzeit noch nicht. Hier wird eine umfassende Akteneinsicht weiterhelfen.

Mein ursprüngliches Vertrauen in Staatsanwaltschaften als „objektive juristische Behörden“ ist sehr stark erschüttert. Objektive Ermittlungen von Straftatbeständen haben m.E. ohne Ansehen der Person oder der Stellung der Betroffenen zu erfolgen. Der ermittelnde Staatsanwalt hat für mich ganz offensichtlich aufgrund meiner Strafanzeige durch „Nichtermittlung“ subjektiv sehr viel Rücksicht auf hochgestellte Staatsbedienstete genommen.

Meine Bereitschaft, einer immer wieder auch emotional artikulierten Beamtenverdrossenheit entgegenzutreten, ist inzwischen stark beeinträchtigt.

(24.Mai 2008)

 

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